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Spenden Sie für das Patiententelefon

Die Theodor Springmann Stiftung ist eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, damit gelten die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen des Spenden- und Zuwendungsrechts. Zuwendungen können daher als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Spendenkonto
Theodor Springmann Stiftung
Dresdener Bank
BLZ 700 800 00
Kontonummer 168204000

Zuwendungsbestätigungen / Spendenbescheinigung

Wir schicken Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu, dazu muss auf dem Überweisungsträger Ihre vollständige Adresse vermerkt sein oder Sie lassen uns Ihre Anschrift parallel noch einmal zukommen.

Kleinspenden bis zu 200 € können auch ohne Zuwendungsbestätigung steuerlich berücksichtigt werden. Hierfür reicht es aus, den Überweisungsbeleg der Bank (z. B. den Kontoauszug) der Steuererklärung beizulegen. Ein Zahlungsbeleg hat folgende Pflichtangaben für die steuerliche Anerkennung zu enthalten:

  • den Spender
  • den Empfänger
  • den Tag der Zahlung
  • den Zahlbetrag
  • den Verwendungszweck
  • die Daten zur Freistellung der Stiftung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG beim Finanzamts Heidelberg, Steuernummer 32489/30502

Adresse
Theodor Springmann Stiftung
Patienteninformationsstelle
Reuchlinstraße 10-11
10553 Berlin
Tel: 030/ 44 02 40 79
E-Mail: auskunft(at)patiententelefon.de

Bußgeldzuweisungen

Die Theodor Springmann Stiftung wird in Berlin beim Amtsgerichts Tiergarten auf der Liste der bußgeldinteressierten Einrichtungen geführt unter der Ordnungsnummer 100/07.
(Link zur Liste als pdf-Datei, Amtsgericht Tiergarten)

Sie können Richter oder Staatsanwälte in ganz Berlin auf die Möglichkeit aufmerksam machen, der Stiftung Bußgelder zuzuweisen. Bei Interesse stellen wir Informationsmaterial zur Verfügung.

Förderungswürdigkeit

Die Theodor Springmann Stiftung ist wegen der Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und allgemein als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke: Gesundheitspflege, Kunst und Kultur, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts Heidelberg, Steuernummer 32489/30502 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung ausschließlich zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne der AO § 53 verwendet wird.

 

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